Anwaltskanzlei ESEN

Willkommen auf meiner Seite

Sind Sie auf der Suche nach einem kompetenten Rechtsanwalt, der eine umfassende Rechtsberatung und absolute Seriösität bei transparenter Kostenstruktur bietet?

Bestehen Sie ebenfalls auf einen qualifizierten Rechtsanwalt, der Sie außergerichtlich, sowie gerichtlich konsequent und zuverlässig vertritt?

Dann lade ich Sie ein, mich und meine Kanzlei auf den folgenden Seiten näher kennenzulernen!

Ich bin stets bemüht, meinen Mandanten Spitzenleistungen zu einem vernünftigen Preis anzubieten. Auch wenn Qualität ihren Preis hat, muss gute anwaltliche Beratung nicht teuer sein.

Seit dem 01.07.2006 sind die früher im RVG geregelten Gebührentatbestände für die außergerichtliche Beratung ersatzlos entfallen. Rechtsanwälte sind nunmehr gehalten, für Ihre Beratungstätigkeiten eine Gebührenvereinbarung mit Ihren Auftraggebern zu treffen.

Nichts ist um sonst, auch nicht die Beratung. Bitte verstehen Sie, dass die Beratung eines Anwalts seine Dienstleistung darstellt und er gesetzlich einen Anspruch auf Zahlung seiner Gebühren hat. Für Mandanten mit einer deckenden Rechtschutzversicherung werden die Kosten meist unproblematisch abgewickelt. Bei Mandanten ohne eine deckende Rechtschutzversicherung wird meist eine Gebührenvereinbarung mit dem Rechtsanwalt zu treffen sein.

Soll ich darüberhinaus weitere außergerichtliche Beratungstätigkeiten, wie etwa die Erstellung eines Gutachtens hinsichtlich der Rechtslage, für Sie übernehmen, kann ein Honorar individuell vereinbart werden.

Selbstverständlich weise ich Sie auch bei anderen als Beratungstätigkeiten auf die Möglichkeit eines Stundenhonorares hin, wenn ich dies für empfehlenswert halte.

In den Übrigen Fällen rechne ich meine Gebühren jedoch nach den Gebührentatbeständen des RVG (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz) ab. Die hierbei entstehenden Gebühren sind regelmäßig streitwertabhängig.

Ausnahmen

Prozesskostenhilfe
Für Personen, die die Kosten des Prozesses nicht aus eigenen Mittel tragen können, steht staatliche Unterstützung in Form der Prozesskostenhilfe zur Verfügung. Prozesskostenhilfe wird grundsätzlich dann gewährt, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung Aussicht auf Erfolg hat und die Partei arm im Sinn des Gesetzes ist. Beides wird durch das angerufene Gericht geprüft. Damit das Gericht diese Prüfung vornehmen kann, ist der Antragssteller verpflichtet, seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse gegenüber dem Gericht darzulegen. Der Antragssteller muss dabei seine Angaben belegen (z.B. durch Lohnabrechnung, Mietvertrag).

Beratungshilfe
Im außergerichtlichen Bereich kann die Partei, der die Bezahlung des Rechtsanwaltshonorars nicht möglich ist, Beratungshilfe beantragen. Diese unterliegt grundsätzlich den gleichen Voraussetzungen wie die Prozesskostenhilfe. Gegen Vorlage eines Beratungshilfescheins und einer Gebühr von 15 € kann dieser dann seine Kosten gegenüber der Landeskasse geltend machen. Auch in diesem Fall muss der Antragssteller gegenüber dem Gericht, das die Beratungshilfe bewilligt, seine Vermögensverhältnisse offen legen.
Den Beratungshilfeschein bekommen Sie bei einem Amtsgericht Ihres Gerichtsbezirkes.

Kostentragung durch Dritte
Es gibt Fälle, in denen nicht Sie als Mandant die Kosten des Rechtsanwalts tragen, sondern Dritte zur Übernahme der Gebühren Ihres Rechtsanwalts verpflichtet sind. Nachstehend seien die wichtigsten Fälle genannt.

1) Wenn Sie Inhaber eine Rechtsschutzversicherung sind, und diese bereits eine Deckungszusage für den konkreten Fall erteilt hat, dann rechnet Ihr Anwalt die entstandenen Gebühren gegenüber Ihrer Rechtsschutzversicherung ab.

2) Wenn Sie Geschädigter eines Verkehrsunfalls sind, dann bekommen Sie Ihren Schaden von der Haftpflichtversicherung Ihres Unfallgegners ersetzt. Die Schadensersatzpflicht der Haftpflichtversicherung erstreckt sich dabei auch auf ihre Anwaltskosten. Zu beachten ist, dass diese Schadensersatzpflicht sich auf die vom erkennenden Gericht festzusetzende Haftungsquote beschränkt.

3) Wenn Sie als Beschuldigter in einem Strafverfahren angeklagt sind und freigesprochen werden, dann haben Sie die Kosten ihres Rechtsanwalts nicht selbst zu tragen. In diesem Fall ist die Landeskasse ersatzpflichtig.

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